Kleeblatt Family´s Satzung
Soweit in den Texten dieser Seiten hinsichtlich einzelner Bezeichnungen die männliche Form verwendet wird, erfolgt dies als geschlechtsneutrale Bezeichnung und leglich aus sprachlichen Gründen.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Die Gemeinschaft führt den Namen Kleeblatt Family´s.
1.2 Der Sitz ist Fürth/Bayern.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4 Die Farben sind weiß-grün.
1.5 Die Mitglieder und Vorstände bleiben eigenständige und eigenverantwortliche Privatpersonen mit eigener Haftung.Es besteht daher keine Übernahme von Schadenersatzforderung bei personenverursachten Schäden und Unfällen gegenüber Kleeblatt Family´s und deren Vorstände, lediglich die Geschäfte Kleeblatt Family´s werden durch die Kasse abgegolten.
§2 Zweck
2.1 Kleeblatt Family´s verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Pflege der Geselligkeit und Kameradschaft, Pflege einer engeren Partnerschaft zwischen Fans, Spielern und der SpVgg Greuter Fürth sowie Vorbild und Aushängeschild für Kleeblatt Family´s zu sein.
Kleeblatt Family´s nimmt die gesellschaftspolitische Aufgabe wahr, für die soziale, erzieherische, präventive und integrative Funktion des Gemeinschaftswesens zu wirken, wendet sich gegen Alkohol- und Drogenmissbrauch, Gewalt, Pyrotechnik und fremdenfeindliche Bestrebungen.
Kleeblatt Family´s ist frei von parteipolitischen, rassistischen und religösen Bindungen und vertritt den Grundsatz religöser sowie weltanschaulicher Toleranz.
§3 Mitgliedschaft
3.1 Die Mitgiedschaft steht natürlichen und rechtsfähigen juristischen Personen offen.
3.2 Die Aufnahme bedarf der Schriftform. Die Entscheidung über die Aufnahme wird durch formlose Abstimmung im Vorstand entschieden. Das Mitglied unterwirft sich mit seinen Antrag der Satzung und Ordnungen von Kleeblatt Family´s. In der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des bzw. der gesetzlichen Vertreter.
§4 Ende der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod.
4.2 Der Austritt bedarf der Schriftform. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist auch die Zustimmung des / der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Halbjahres möglich.
4.3 Die Mitgliedschaft endet:
a) bei grobem Verstoß gegen die Satzung und Interessen von Kleeblatt Family´s ,rechtswiedrigem oder beleidigendem Verhalten gegenüber eines Mitglieds bzw. Mitglieds eines Partnervereins;
b) bei Verlust der Rechtsfähigkeit
c) bei Nichterbringung der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder sonstigen ordnungsgemäß beschlossener Leistungen oder Auslagen von Kleeblatt Family´s.
d) Bei Nichtbezahlung steht dem Mitglied die Möglichkeit an einer Teilnahme an Sitzungen, Events oder Bestellungen nicht zu. Bei Begleichung der ausstehenden Zahlungen innerhalb von 20 Kalendertagen ab Fälligkeit kann das Mitglied wieder alle Rechte wahrnehmen.
4.4 Der Bestand offener Forderungen bleibt durch eine Kündigung unberührt.
4.5 Eine Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt nach 21 Kalendertagen nach dem Fälligkeitsdatum. Es kann ein Neuaufnahmeantrag gestellt werden, über dessen Annahme der Vorstand abstimmen muss.
4.6 Gegen die Streichung entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit. Dagegen steht dem Betroffenen die Möglichkeit einer Beschwerde beim erweiterten Vorstand zu. Dieser entscheidet nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Mehrheit.
§5 Pflichten der Mitglieder
5.1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, an der Verwirklichung der Gemeinschaftszwecke mitzuwirken.
5.2 Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, die ausschließlich nur per Überweisung auf das genannte Konto zu entrichten sind.
5.3 Streitigkeiten sollten zunächst erst mal intern versucht werden, zu klären. Eine Lösung der Streitigkeiten kann zum Beispiel durch Anhörung eines speziell für diesen Fall gegründetes Gremiums - unter
Anhörung aller Parteien - gefunden werden. Um belastende Kosten der Gemeinschaftskasse zu vermeiden, sollten rechtliche Schritte möglichst vermieden werden.
§6 Die Organe von Kleeblatt Family´s
6.1 Die Organe sind:
a) der Vorstand
b) der Erweiterte Vorstand
c) die Mitglieder
§7 Der Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus dem:
a) 1. Vorstand
b) 2. Vorstand
c) 3. Vorstand
d) Kassierer
e) Schriftführer
7.2 Der 1. Vorstand ist alleine vertretungsberechtigt , der 2. und 3. Vorstand sind nur
gesamtvertretungsberechtigt.
7.3 Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus:
a) der Vorstandschaft
b) Behindertenbeauftragten
c) Kinder- und Jugendvertretung
d) 4 Beisitzer
7.4 Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
7.5 Scheidet ein Vorstandsmietglied vorzeitig aus, beruft der erweiterte Vorstand bis zur nächsten Mitgliedsversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied. In der Übergangszeit bleibt der reduzierte Vorstand in jedem Fall beschluss- und handlungsfähig.
7.6 In den Vorstand können nur Personen gewählt werden, die VOLL GESCHÄFTSFÄHIG sind. VOLL
GESCHÄFTSFÄHIG sind alle Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, die die Fähigkeit besitzen,
Rechtsgeschäfte selbständig vollwirksam warnehmen zu dürfen.
7.7 Der Vorstand entscheidet in seinen Sitzungen mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und unterliegen auf Antrag der Einsicht jedes Mitglieds bei Versammlungen. Gegen Beschlüsse des Vorstands steht jedem betroffenen Mitglied die Beschwerde beim ERWEITERTEN VORSTAND zu.
7.8 Der erweiterte Vorstand
a) Er entscheidet über Beschwerden gem. §§ 4.6 und 7.7.
b) Er berät darüber hinaus den Vorstand und wirkt als Bindeglied zwischen Mitgliedern und dem Vorstand.
7.9 Sitzungen
a) Sitzungen hierzu werden von einem Vorstandsmitglied in Absprache und mit Genehmigung des 1. Vorstands einberufen.
b) Die Sitzungen werden von einem Vorstandsmitglied geleitet.
§8 Die Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben
8.1 Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr hat einen Sitz und eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
8.2 Die Mitgliedervollversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie tritt außerordentlich zusammen, wenn dies der Vorstand unter Angabe von Gründen verlangt.
8.3 Die Einladung erfolgt durch den Vorstand (Schriftführer) durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder per Post oder in elektronischer Form, mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin. Sie gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Adresse (Postanschrift oder elektronische Erreichbarkeit) gerichtet ist.
Der Einladung ist die vorläufige Tagesordnung beizufügen.
8.4 Soweit auf einer Mitgliederversammlung über Änderungen der Satzung eine Amtshebung nach § 13 oder die Auflösung von Kleeblatt Family´s zu beschließen ist, ist dies bei der Einberufung bekannt zu geben. Bei
außerordentlichen Einberufungen sind der Veranlassende und der Grund der Einberufung bekannt zu geben. Der Termin der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat binnen spätestens drei Monate nach Eingang
des schriftlichen Ersuchens stattzufinden.
8.5 Die Mitgliedervollversammlung
a) nimmt die Berichte entgegen,
b) entscheidet über eine Entlastung,
c) entscheidet über Anträge und Beschwerden,
d) erteilt die Genehmigung vom erweiterten Vorstand beschlossener Geschäftsordnungen.
8.6 Anträge an die Mitgliederversammlung müssen fristgerecht beim Vorstand schriftlich gestellt werden, so dass diese Anträge in der Einladung berücksichtigt werden können.
§9 Die Aufgaben und deren Verwirklichung
9.1 Die Verwirklichung der Aufgaben von Kleeblatt Family´s erfolgt unter Berücksichtigung der Gemeinschaftskultur insbesondere durch:
a) gemeinsame Fahrten zu Auswärtsspielen der SpVgg Greuther Fürth,
b) familienfreundliche Ausflüge,
c) interne Events.
9.2 Zur Durchführung seiner Aufgaben kann Kleeblatt Family´s die Mitgliedschaft in anderen Vereinen, Verbänden und Organisationen erwerben.
9.3 Vorschläge oder Anträge bedürfen eines Beschlusses des erweiterten Vorstands. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.
§10 Kasse
10.1 Die Kassengeschäfte führt der Kassierer.
10.2 Die Kassenprüfer ,welche vom Vorstand zu bestimmen sind, prüfen bei der jährlichen Vollversammlung den Kassenbestand. Sie beantragen als Ergebnis ihrer Prüfung die Erteilung oder Nichterteilung der Entlastung des finanzführenden Vorstands.
§11 Wahlen und Abstimmungen
11.1 Die Organe entscheiden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung von Mehrheiten außer Betracht.
11.2 Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der Erschienen beschlussfähig. Außerordentliche Mehrheiten sind wie folgt erforderlich:
a) zur Auflösung von Kleeblatt Family´s: 2/3 Mehrheit
b) zur Satzungsänderung : 2/3 Mehrheit
c) zur Amtsenthebung eines gewählten Vorstandes: 2/3 Mehrheit.
11.3 Wahlen und Abstimmungen erfolgen vorzugsweise per Akklamation. Schriftliche, geheime Abstimmungen erfolgen, sobald ein stimmberechtigtes anwesendes Mitglied dies beantragt. Personenwahlen sind grundsätzlich in Einzelwahlgängen durchzuführen. Bei Stimmengleichheit hat ein zweiter Wahlgang zu erfolgen; nochmalige Erörterung ist zulässig. Stimmenübertragungen sind nicht zulässig.
Abwesende können gewählt werden, wenn diese die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes vorab schriftlich oder mündlich (gegenüber von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern) erklärt haben.
11.4 Die Mitgliederversammlng wird im Regelfall vom 1. Vorsitzenden oder einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet, bei Bedarf kann vom Vorsitzenden ein Mitglied bestimmt werden. Für die Durchführung von Wahlen wählt die Versammung einen Wahlleiter und zwei Wahlhelfer.
§12 Versammlungsablauf, Schriftführung
12.1 Die Sitzungen des Vorstands, des erweiterten Vorstands und die Mitgliederversammlung sind grundsätzlich nicht öffentlich. Aus besonderen Gründen kann die Versammlung einzelnen Nichtbeteiligten die Anwesenheit und ein Rederecht für die gesamte Versammlung oder Teile davon gestatten. Ein Stimmrecht kann diesen vorstehend genannten Nichtbeteiligten jedoch nicht eingeräumt werden.
12.2 Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen.
12.3 Bei allen Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu fertigen. Die Einsicht in die Protokolle steht jedem Mitglied auf Antrag zu.
§13 Amtsenthebung
13.1 Die Amtsenthebung eines gewählten Vorstandsmitglieds ist bei grob pflichtwidrigem oder schädigendem Verhalten möglich. In Eilfällen kann der erweiterte Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung das einstweilige Ruhen des Amtes anordnen.
13.2 Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied.
13.3 Über die Amtsenthebung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 - Mehrheit in geheimer Wahl.
§14 Auflösung von Kleeblatt Family´s
Bei Auflösung von Kleeblatt Family´s ohne Rechtsnachfolger fällt das Vermögen einer zu diesem Zeitpunkt durch die Mitgliedervollversammlung bestimmenden sozialen Organisation zu.
Vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliedervollversammlung im Jahr 2019 angenommen.
Fürth, 2019